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Auszug aus der Straßenverkehrsordnung:
§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. [...]
Anmerkungen: [...] Bei der Beförderung von Tieren muss gewährleistet sein, dass die Verkehrssicherheit durch das Tier nicht beeinträchtigt wird. Die Beförderung eines großen Hundes im Fußraum des Beifahrersitzes stellt ohne Sicherheitsvorkehrungen eine grobe Fahrlässigkeit dar.
Der Heimtierausweis
Aufgrund einer neuen Regelung muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden, grundsätzlich der sogenannte Heimtierausweis mitgeführt werden.
Das Tier muss mittels Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungsnummer im Ausweis eingetragen sein. Bis zum Jahre 2011 kann diese Kennzeichnung auch aus einer gut lesbaren Tätowierung bestehen. Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
Für in Deutschland geimpfte Tiere muss nach den Bestimmungen der Tollwut-Verordnung das Mindestalter bei Erstimpfung 3 Monate sein. Für Reisen muss die Erstimpfung mindestens 30 Tage alt sein und die Wiederholungsimpfung nach maximal 12 Monaten durchgeführt werden. Für Tiere, die in anderen EU-Ländern geimpft wurden, gilt eine Impfung bereits nach 21 Tagen als gültig.
Bitte erfragen Sie weitere Infos rechtzeitig vor Reisebeginn bei Ihrem Tierarzt oder dem ADAC.





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