Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)

DER KLEINMETALL GMBH IM UNTERNEHMERISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR 
(STAND JULI 2024)

I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Besteller“), jedoch nur, wenn der Besteller als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB in Geschäftsbeziehung mit uns tritt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Unsere AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen (im folgenden auch „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Unsere AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in je-dem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

II. Angebote, Vertragsschluss, Produktangaben

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von 4 Wochen ab dem Ende der Kalenderwoche ihrer Absendung durch den Besteller anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn wir die Bestellung ausführen.
  2. Maßgeblich für die Lieferbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Liefervertrag, einschließlich dieser AVB. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung des Schriftstückes.
  3. Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen der-selben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    Der Besteller hat handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen zu dulden. Darüber hinaus hat er bei Artikeln, die in großer Zahl und/oder nach individuellen Vorgaben des Bestellers geliefert wer-den, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zu dulden. Berechnet wird stets nur die tatsächlich gelieferte Menge.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie an Modellen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentum und unsere Urheberrechte vor. Solche Unterlagen und Gegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, wir haben vor ihrer Weitergabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, ganz gleich, ob diese in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen. Werkzeuge bleiben auch dann in unserem Alleineigentum, wenn der Besteller die Kosten deren Herstellung teilweise trägt.
    Der Besteller hat auf unser Verlangen im vorstehenden Absatz bezeichnete Unterlagen und Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  5. Muster gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch des Bestellers darauf, dass die gelieferte Ware in allen Einzelheiten diesem Muster entspricht, soweit nicht eine bestimmte Übereinstimmung der Ware mit dem Muster ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

III. Preise und Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in EURO netto „ab Werk“ / „ex works“ („exw“) 63526 Erlensee (Incoterms 2020). Versand- und Verpackungskosten sowie die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sind darin nicht enthalten und vom Besteller zusätzlich zu tragen. Dies gilt bei Exportlieferungen auch hinsichtlich Zöllen und sonstiger öffentlicher Abgaben.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifbeschlüssen oder Materialpreis- oder Transportkostenänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Geldforderungen 14 Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung der Ware oder Abnahme unserer Leistungen fällig. Mit Ablauf der in der Auftragsbestätigung bestimmten, anderenfalls der vorstehenden Zahlungsfrist, kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
  4. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Unser Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schaden bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch unser Anspruch gegenüber Kaufleuten, kaufmännische Fälligkeitszinsen zu verlangen, § 353 HGB.
  5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Mängeln bleibt Ziff. VII.6. Satz 2 unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis/die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch einen An-trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzel- oder Sonderanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  7. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Parteien ist unser Betriebsgelände in 63526 Erlensee, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort für eine bestimmte Leistungspflicht vereinbart ist.

IV. Lieferung, Lieferzeit

  1. Soweit nicht durch die Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich ausdrücklich ein anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „ab Werk“ / „ex works (exw)“ 63526 Erlensee (Incoterms 2020). Dies gilt auch, wenn wir auf Wunsch des Bestellers die Ware an einen anderen Ort versenden.
  2. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass sie im Hinblick auf den ausdrücklich vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch für den Besteller unzumutbar sind.
  3. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Ist keine bestimmte Lieferfrist in Aussicht gestellt oder vereinbart, beträgt die Lieferzeit ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Ver-längerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungster-minen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vor der Lieferung zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  5. Unsere Haftung im Falle des Verzugs bestimmt sich nach Ziffer VIII.
  6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

V. Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
  2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

VI. Gefahrenübergang, Transport, Verpackung

  1. Hat die Lieferung „ab Werk“ / „ex works (exw)“ 63526 Erlensee (Incoterms 2020) zu erfolgen, geht das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem wir ihn darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn er in Annahmeverzug gerät oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware bei uns oder bei einem Dritten auf Rechnung des Bestellers einzulagern.
  2. Wird auf Wunsch des Bestellers die Ware durch uns versendet, geht die Gefahr spätestens in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem die Ware auf unserem Gelände zum Verladen bereitgestellt wird. Dies gilt auch bei Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen.
  3. Erfolgen zulässige Teillieferungen, bezieht sich der Gefahrübergang auf diese.
  4. Die Auswahl der Art und des Weges des Versandes, der Verpackung und des Transports der Ware stehen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbart wird, in unserem sachgemäßen Ermessen. Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken versichert. Zur Verpflichtung des Bestellers, die Ware zu versichern, wird auf Ziff. X. 4. hingewiesen.
  5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes werden nicht zurückgenommen, diese gehen in das Eigentum des Bestellers über; ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

VII. Mängelansprüche des Bestellers

  1. Für die Rechte des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In jedem Falle unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere seitens des Herstellers.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellenangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Ziff. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns unverzüglich hiervon schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Absendung der Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Bestel-ler den fälligen Kaufpreis / die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises / der Vergütung zurückzubehalten.
  7. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
  9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  10. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis / die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  11. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von nachfolgender Ziffer VIII. und IX. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VIII. sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus vorstehender Ziff. 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurück-treten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten für den Rücktritt und die Kündigung die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

IX. Verjährung

Ansprüche des Bestellers, die auf einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Kaufvertrags beruhen, verjähren vorbehaltlich des § 479 BGB einheitlich in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung in einem Sachmangel oder in der Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht besteht. Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen und Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung. Sollte die Ware ihrer üblichen Verwendungsweise nach für ein Bauwerk verwendet worden sein und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen Verjährung gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen); im Falle eines bestehenden Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabe-verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Transport- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und während der Dauer unseres vorbehaltenen Eigentums versichert zu halten.
  5. Der Besteller ist bis auf Widerruf gem. unten (c) berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Mietgentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Besteht zwischen dem Besteller und dem Dritten ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Dritten auch auf den „kausalen“ Saldo. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung des Rechts gem. obiger Ziff. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XI. Schadenersatzansprüche des Verkäufers

  1. Unser Recht, als Verkäufer Schadenersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Verlangen wir Schadenersatz statt Leistung und ist die Ware noch nicht ausgeliefert oder wird sie von uns unter Ausübung unserer gesetzlichen Rechte zurückgenommen, so kann ein Schadenersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises ohne Nachweis gefordert werden. Weisen wir nach, dass uns ein höherer Schaden als die Pauschale entstanden ist, können wir auch den weitergehenden Schaden ersetzt verlangen.
  2. Nehmen wir den Kaufgegenstand im Rahmen des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes oder im Zusammenhang mit unserem Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung zurück, so stehen uns zusätzlich zu der in vorstehender Ziff. 1 vereinbarten Schadenpauschale als Entschädigung für den Aufwand zur Rücknahme und Verwertung eine Pauschale von 15 % des Zeitwertes der zu-rückgenommenen Ware zu.
  3. Dem Besteller bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass uns keine oder geringere Einbußen als die in vorstehender Ziff. 1 und 2 angegebenen Pauschalen entstanden sind.

XII. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen, Vertragsstrafe

  1. Erfolgt die Lieferung durch uns als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung oder Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr oder umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne der §§ 4 Nr. 1 lit. a und b, 6, 6a, 7 des UStG (deutsches Umsatzsteuergesetz), ist der Besteller verpflichtet, uns auf unsere Anforderung alle schriftlichen Belege nach Maßgabe von §§ 8 ff., 17a ff. UStDV (deutsche Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) zu übermitteln, die zum Erhalt der Umsatzsteuerfreiheit erforderlich sind, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich
    1. bei Ausfuhrlieferungen oder Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
    2. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, ganz gleich, ob die Beförderung oder Versendung durch uns oder den Besteller in das übrige Gemeinschaftsgebiet (außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland) erfolgten, eine schriftliche Bestätigung des Bestellers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). Der Besteller verpflichtet sich, eine Gelangensbestätigung schriftlich zu erteilen, die mindestens die folgenden Angaben enthält:
      1. den Namen und die Anschrift des Bestellers,
      2. die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, einschließlich einer Produkt-Identifikationsnummer / eines Produkt-Identifikationscodes,
      3. im Fall der Beförderung durch uns oder im Fall der Versendung durch uns oder durch den Besteller den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Besteller den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
      4. das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
      5. die Unterschrift des Bestellers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Bestellers oder des Beauftragten begonnen hat. Der Besteller verpflichtet sich hierbei, auf unser Verlangen hin, die Gelegenheitsbestätigung in Schriftform als unterschriebenes Original im Bedarfsfall an uns herauszugeben.
  2. Sendet uns der Besteller angeforderte Belege, nachdem wir den Besteller unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Übermittlung der Belege aufgefordert haben, nicht innerhalb der Frist zu, ist der Besteller verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist der Betrag in Euro, welcher der auf die Lieferung entfallenden Umsatzsteuer entspricht, wenn diese anfallen würde. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schaden infolge einer etwaig tatsächlich behördlich nach-geforderten Umsatzsteuer angerechnet.

XIII. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. X unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 63526 Erlensee. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, den Besteller am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.